1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. §§ 7, 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung, sowie § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 02.02.2023, in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg AöR am 16.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des KUW beschlossen:
§ 8
Gebühren für das Kolumbarium Kloster Wormeln
Eine Verlängerung ist nur für sämtliche Stellplätze einer Grabstätte möglich. Sofern die Nutzungsdauer die Ruhezeit unterschreitet, werden Nutzungsgebühren nach § 8 berechnet. Bei einer vorzeitigen Rückgabe einer Urnenkammer oder Grotte/Vitrine besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Friedhofsgebühren.
§ 9
Gebühren für Grabeinebnung
Nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder bei einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen und evtl. vorhandenes Fundament zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Auf Antrag kann die Abräumung der Grabstätte vom Friedhofsträger durchgeführt werden.
Für die Einebnung und Entsorgung von Grabanlagen werden 394,00 € für Sarggräber je Stelle und für Urnengräber je Stätte erhoben.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024
werden hiermit gemäß der §§ 7 Abs. 4 und 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Satzungsbeschluss ist nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen der Stadt Warburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg AöR, Landfurt 1–3, 34414 Warburg, geltend gemacht werden.
Warburg, den 16.12.2025
gez.
Tobias Scherf
Bürgermeister
Erstellt: 18.12.2025
