5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Beitrags- und Gebührensatzung) zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg – Anstalt des öffentlichen Rechts (KUW) vom 24.09.2009

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. 1994, S. 666 ff.), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 54 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie des § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- vom 02.02.2023 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – beschlossen:

 

 

§ 1

§ 4 Abs. 8 wird geändert und erhält folgende Fassung:

Die Schmutzwassergebühr setzt sich zusammen aus:

    1. einer Grundgebühr von 96,00 € jährlich für Vorhalteleistungen des KUW,
    2. einer Benutzungsgebühr von 1,26 € je m³ Schmutzwasser für die Benutzung des öffentlichen Kanalnetzes des KUW,
    3. einer Benutzungsgebühr von 1,88 € je m³ Schmutzwasser für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des KUW.

 

§ 2

§ 30 wird geändert und lautet wie folgt:

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über

die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Beitrags- und Gebührensatzung) zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg – Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24.09.2009 in der zurzeit gültigen Fassung

wird hiermit gemäß der §§ 7 Abs. 4 und 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff.), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Satzungsbeschluss ist nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen der Stadt Warburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg AöR, Landfurt 1 – 3, 34414 Warburg, geltend gemacht werden.

 

Warburg, den 16.12.2025

gez.
Tobias Scherf
Bürgermeister

 

Erstellt: 18.12.2025