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Ergänzende Bedingungen zu den TAB 2023 (gültig ab 1.02.2026)
VDE FNN Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder ein Energie-Management-System
BDEW Empfehlungen zum Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bis zum Vorliegen technischer Standards
Preisblatt Moderne Messeinrichtungen gem. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 01.01.2026
Hochlastzeitfenster 2026
Preisblatt Netznutzung Strom 2026
Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2026
Zur Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher hat die Bundesregierung beschlossen, den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zu gewähren (§ 24c EnWG).
Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten und ist bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte mindernd zu berücksichtigen. Dadurch werden die Netzentgelte für Letztverbraucher im Jahr 2026 gesenkt.
Gemäß § 118 Absätze 5 und 5a EnWG sind Stromlieferanten verpflichtet, die sich aus der Netzentgeltminderung ergebende Kostenentlastung an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und über die Wirkung des Zuschusses transparent zu informieren.
Betreiber von Übertragungsnetzen haben zudem einmalig sowohl das mit Zuschuss als auch das ohne Zuschuss berechnete bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Die Verteilnetzbetreiber sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergäbe.
Die nachfolgende Berechnung verdeutlicht beispielhaft für die typisierten Abnahmefälle die Wirkung des Zuschusses im Netzgebiet von Stadtwerke Warburg GmbH.
| Typisierter Abnahmefall | Netzentgelt mit Berücksichtigung des ÜNB-Zuschusses |
Fiktives Netzentgelt ohne Berücksichtigung des ÜNB-Zuschusses | ||||
| Haushaltskunde in der NS mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh | 346,60 € | 398,75 € | ||||
| Gewerbekunde in der NS mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh | 3.304,00 € | 4.049,00 € | ||||
| Industriekunde in der MS mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh und 6.000 Jahresbenutzungsstunden |
891.800,00 € | 1.157.963,20 € | ||||
