Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit / Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die traditionelle Reinigung durch Straßenfeger ohne Fahrzeug, nur mit Kehrschaufel, Besen und rollbarer Mülltonne, ist kaum noch anzutreffen, vielmehr werden allerorten Kehrmaschinen und / oder (Klein)Lastwägen eingesetzt. In Großstädten mit Gesamtwegelängen von über 1000 km müssen immerhin pro Jahr etliche tausend Tonnen Kehricht beseitigt werden.

Neben dem allgegenwärtigen Staub z. B. durch Rußablagerung, Reifenabrieb, o. ä. fallen vor allem alle Arten von unsachgemäß entsorgtem Hausmüll an. Daneben stellen der Laubfall und auch Hundekot die größten Probleme der Wegeverschmutzung dar. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs die Fahrbahndecke schädigt.

In Warburg werden einige Straßen in der Innenstadt maschinell gereinigt. Hierbei wird unterschieden zwischen Straßen der Kategorie A (Straße und Gehweg) und Straßen der Kategorie B (nur Straße). Alle anderen Straßen sind durch die Anlieger zu reinigen. Die Zugehörigkeit der Straßen zu den Kategorien ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis.

Beim Kehren mittels der Kehrmaschine wird der Straßenschmutz mit Wasser besprüht, um ein Aufwirbeln von Staub zu vermeiden.

Seit jeher ist der Baubetriebshof für die Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Entsorgung tätig. Fahrbahnen, Gehwege und öffentliche Plätze werden gereinigt und wir sammeln und entsorgen tagtäglich den Müll in unserer Stadt. Auch Laub und Blüten müssen beseitigt werden, damit niemand darauf ausrutscht.

Wer hält die Fahrbahnen und Gewege sauber?

Oft sind es Mitarbeiter des KUW. Aber für viele Gehwege und Fahrbahnen sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Wenn Sie erfahren möchten, ob Sie als Anlieger zuständig sind, finden Sie die Information im Straßenreinigungsverzeichnis.

Dort wird ausgewiesen, welche Straße maschinell gereinigt wird. Änderungen werden in der Straßenreinigungssatzung öffentlich bekannt gemacht. Ist eine Straße im Straßenverzeichnis nicht aufgeführt, gilt: Der Anlieger ist für die Reinigung zuständig.

Wenn Sie als Anlieger reinigen: Was ist zu tun?

Sie müssen dafür sorgen, dass der Gehweg oder die Straße nach Bedarf mindestens einmal in der Woche sauber gemacht wird . Fällt besonders viel Schmutz an, dann ist auch ein zweiter Reinigungstag oder gar mehr nötig. Damit sich niemand über aufgewirbelten Staub ärgert, sollten Sie die Arbeiten vorsichtig ausführen oder ausführen lassen. Abfälle dürfen nicht auf öffentlichen Plätzen oder Straßen gelagert oder entsorgt werden. Abfälle gehören in die Restmülltonne. Die Straßenreinigung kostet Gebühren. Wieviel, wird in der Straßenreinigungssatzung festgelegt.

Statistische Angaben
für die Stadt
Wege 55.939 m
Plätze 41.445 m²
für Anlieger
Kategorie A 4396 m
Kategorie B 8950 m
Kehrmaschinen 1 Stk.
Straßenpapierkörbe 349 Stk.
Depotcontainerflächen 46 Stk.

Das KUW setzt die Straßenreinigungsgebühren fest und ist Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen rund um den Gebührenbescheid.

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn bzw. der Fahrbahn und der Gehwege beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße der

  • Kategorie A:  6,76 €/m
  • Kategorie B:  2,85 €/m

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den v.g. Kategorien ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist die vom Verwaltungsrat des KUW beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung).

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße wöchentlich zu reinigen ist. Soweit danach die Reinigungsverpflichtung der Stadt obliegt, hat diese das KUW mit der Durchführung der Reinigung beauftragt.

Gebührentatbestand / Begriffbestimmungen

Von den Eigentümern der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Grundstück

Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.

Erschließung

Durch eine öffentliche Straße erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück, wenn es – zumindest fußläufig – von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes gegeben ist. Als solche gilt zum Beispiel auch eine Nutzung als Gartenland; auf die Möglichkeit einer Bebauung kommt es hierbei nicht an.

Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, zum Beispiel über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (sogenannte Hinterlieger).Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldnern zugute kommt. Die Gebühren für den Einzelnen sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Da es sich dabei um eine Verteilung von Gesamtkosten handelt, erwirtschaftet die Stadt Warburg durch die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken keine Mehreinnahmen.

Berechnung der Gebühren

Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach der Frontlänge des Grundstückes, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und dem Gebührensatz.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraße, Hauptstraße, Fußgängergeschäftsstraße und so weiter) ist abhängig von der Art und der Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede Straße festgelegt.

Formel zur Berechnung der Gebühren

Gebühr = Frontlänge x Gebührensatz

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Bislang gilt die einmalige wöchentliche Reinigung.

Frontlänge

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.

Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45º zur erschließenden Straße verläuft.

Beispielfälle zur Ermittlung der Frontlänge

Anlieger – Grundstücke mit angrenzenden Grundstücksseiten (Anliegergrundstücke) Das Grundstück A grenzt mit einer Länge von 40 Metern, das Grundstück B mit 20 Metern an die xyz-Straße an. Die Gebühren sind für Frontlängen von 40 Metern beziehungsweise 20 Metern zu berechnen.

Anlieger – Grundstücke mit zugewandten Grundstücksseiten (Hinterliegergrundstücke) Die Grundstücke A – C grenzen nicht unmittelbar an die xyz-Straße an. Sie werden jedoch über den Privatweg von der xyz-Straße erschlossen, so dass von den Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung dieser Straße zu entrichten sind.

Die Gebühren sind nach den Längen der zugewandten Grundstückseiten (Grundstück A = 45 Meter, Grundstücke B und C = 40 Meter) zu veranlagen.Das Grundstück D grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Hinterlieger – Grundstücke mit angrenzenden und zugewandten Grundstücksseiten (Teilhinterliegergrundstücke) Das Grundstück B grenzt mit 20 Metern unmittelbar an die xyz-Straße und besitzt zudem eine 40 Meter lange Grundstücksseite, die der xyz-Straße zugewandt ist.Die Gebühren sind für eine Frontlänge von insgesamt 60 Metern zu berechnen.Das Grundstück A grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Durchführung der Reinigung

Mit der Durchführung der Reinigung wurde das KUW Landfurt 1-3 34414 Warburg beauftragt.

Gebührenminderung bei Reinigungsausfall

Gemäß § 10 Absatz 3 Straßenreinigungssatzung entsteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Gebührenerstattung

a) bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an Wochenfeiertagen, durch Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevalsveranstaltungen,

b) bei Ausfall der satzungsmäßigen Reinigung durch unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat,

c) bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse und durch Straßenbauarbeiten bis zu drei zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr.

Rechtsgrundlagen

Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsgesetz NRW, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz NRW

Ihre Rechte

Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Minden in 32423 Minden, Königswall 8, binnen eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der elektronischen Rechtsverordnung –ERVVO VG/FG – vom 23.11.2005 (GV NRW 2005 S. 926) erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

Eine Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so dass auch bei Erhebung einer Klage Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühr fristgerecht zu entrichten ist. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Kommunalunternehmen der Stadt Warburg zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.

Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Kommunal Unternehmen der Stadt Warburg – Anstalt des öffentlichen Rechts –

Der Vorstand