Unter Winterdienst versteht man die Erfüllung der Verpflichtung staatlicher und kommunaler Stellen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Bei übermäßigen Schneefall werden mittels Schneepflügen oder -fräsen – zum Teil auch von Hand mit Schneeschaufeln – die Verkehrswege befahr- bzw. begehbar gemacht. Bei Glätte wird Splitt, Splitt-Salz-Gemisch oder Salz gestreut.
In Warburg fand bislang ausschließlich Salz Anwendung; seit 2007 wird nun auch „Feuchtsalz“ angewandt. Dabei wird Streusalz (NaCl) unmittelbar vor dem Ausbringen mit Salzlösung befeuchtet. Dadurch verringern sich die Salzverluste durch Verwehung, zudem wird eine schneller Tauwirkung erzielt. Die damit erzielbare Salzeinsparung wird mit 20 – 30% beziffert. Hierdurch wird die Umwelt, aber auch der Winterdiensthaushalt und damit der Gebührenzahler entlastet.
Dies ist ein Punkt des Konzeptes zur langfristigen Stabilisierung der Winterdienstgebühren in Warburg.
Für Privathaushalte gilt die Räum- und Streupflicht. Sie verpflichtet Haus- und Grundstückseigentümer, die Gehwege entlang der Grenzen ihrer Grundstücke zu gewissen Tageszeiten sicher begehbar zu halten. Die Grundstückseigner können diese Pflicht selbst erfüllen oder sie verbindlich auf andere (z.B. Mieter) übertragen. Hier besteht bei Nachlässigkeit eine Haftpflicht bei Unfällen.
Infos zum Winterdienst
Räumverpflichtung bei Schnee und Eis
Viele Wege in öffentlichen Parks und Grünanlagen werden aus Kostengründen weder geräumt noch gestreut. Beim winterlichen Spaziergang ist hier also besondere Vorsicht geboten.
Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4). Danach sind Grundstückeigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte, unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe und Hausmeisterdienste bieten diesen Service an. Einige Anbieter haben sich beim Baubetrieb gemeldet. Weitere Dienstleister finden Sie eventuell in den Gelben Seiten.
Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiter des Baubetriebshofes Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben. Bitte beachten Sie auf unserer Startseite die Datei „Straßenreinigung und Winterdienst“.
Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen, höchstens jedoch auf einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand des Grundstückseigentümers verbracht werden.
- Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden.
- Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.
- Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Das Warburger Straßennetz ist dazu in zwei Dringlichkeitsstufen unterteilt, nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet. Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden.
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht.
Gebühren – Winterdienst
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Für die Winterreinigung beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (jährlich) | |
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Dringlichkeitsstufe 1 | 0,49 €/m |
Dringlichkeitsstufe 2 | 0,31 €/m |
Statistische Angaben – Winterdienst
Statistische Angaben | |
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Winterdienst in Gemeindestraßen zzgl. Gehwege in 16 Ortsteilen |
169,72 km |
Winterdienst vor städt. Grundstücken | 55,9 km |
Anzahl Fahrzeuge Winterdienst | 8 Stk. |
Salzsilos
Fassungsvermögen |
3 Stk.
250 m³ |
Einsatz Fremdunternehmer | 2 Stk. |