Für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln, die für eine Nennbetriebsspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom bzw. 75 V und 1500 V Gleichstrom ausgelegt sind, ist die sog. Niederspannungsrichtlinie „LVD“ der EU (2014/35/ EU) einzuhalten. Sie ist auch auf plugin-PV-Geräte wie steckerfertige PV-Anlagen anzuwenden. Der Inverkehrbringer (Hersteller,Händler sowie Einführer – bei Produkten, die in die EU eingeführt werden) hat sicherzustellen, dass solche plugin-PV-Geräte im Einklang mit den Sicherheitszielen der „LVD“ konstruiert und hergestellt wurden. Dies wird gegenüber dem Käufer einer solchen Anlage dokumentiert

  • durch die sogenannte Konformitätserklärung, die Bezug nimmt auf die „LVD“ und weitere anwendbare EU-Richtlinien sowie
  • durch das Anbringen des CE-Zeichens.

Eine weitere wesentliche Forderung ist, dass der Anwender eine leicht verständliche Gebrauchsanweisung erhält und entsprechend der gültigen VDE-Norm auf folgende Voraussetzungen
hinweist:

  • Es muss geprüft werden, dass der Stromkreis, an den das plugin-PV-Gerät angeschlossen werden soll, für den zusätzlich eingespeisten Strom ausgelegt ist.
  • Zulässig ist nur eine Verbindung mit dem Stromkreis über einen Festanschluss (wie z. B. beim Elektroherd) oder den Anschluss über eine spezielle Einspeisesteckdose.
  • Es ist nur der Anschluss von einem plugin-PV-Gerät an einen Endstromkreis erlaubt.
  • Kommt eine spezielle Einspeisesteckdose zum Einsatz, ist diese mit dem maximal zulässigen Einspeisestrom für diesen Endstromkreis zu kennzeichnen.

 

Weitere wichtige Informationen in der Gebrauchsanweisung sind:

  • Sicherheitshinweise, die z. B. auf den mechanischen Schutz aller Bauteile des plugin-PV-Geräts hinweisen.
  • Die Erlaubnis für das Anbringen und Betreiben eines plugin- PV-Geräts ist unbedingt beim zuständigen Netzbetreiber (Anmeldung) sowie beim Hauseigentümer einzuholen.
  • Die Anschrift des Herstellers muss für Rückfragen oder Reklamationen aufgeführt sein.