Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4). Danach sind Grundstückeigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte, unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe und Hausmeisterdienste bieten diesen Service an. Einige Anbieter haben sich beim Baubetrieb gemeldet. Weitere Dienstleister finden Sie eventuell in den Gelben Seiten.